Allgemeine Einkaufsbedingungen der VWH GmbH
Stand: April 2024
Zur Verwendung gegenüber:
- einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
- juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines
- Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die Bestellungen der VWH GmbH zum Gegenstand haben, sofern nicht nach Maßgabe individualrechtlicher Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist.
- Sie gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen. Sie sind jederzeit einsehbar unter www.vwh.de/aeb.html.
- Abweichende Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung für jeden einzelnen Vertrag. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Dies gilt auch dann, wenn wir eine Lieferung oder Leistung in Kenntnis der Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten vorbehaltlos beauftragen und annehmen.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben.
II. Vertragsschluss
- Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und kostenfrei abzugeben, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
- Die Bestellung, deren Änderung oder Ergänzung sowie andere bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sind verbindlich, wenn wir diese schriftlich erklären oder bestätigen. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Die Bestellung kann darüber hinaus auch per E-Mail erfolgen. Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen unseres Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, sofern dies im Einzelfall gemäß Ziff. I.3. ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält und/oder die Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen unvollständig ist, hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme darauf hinzuweisen; andernfalls ist sie für uns nicht verbindlich.
- Der Lieferant hat unsere Bestellung – unter Angabe der Bestellnummer – unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen, per E-Mail unter ausschließlicher Verwendung der E-Mail-Adresse einkauf@vwh.de zu bestätigen, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich auf eine Auftragsbestätigung verzichtet haben.
III. Vertragserfüllung – Lieferzeit - Lieferverzug
- Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass - ihm alle zur Erfüllung seiner Vertragspflichten notwendigen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind, - seine Lieferungen alle Komponenten umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, - sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen; - er uns auch für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ausführung der Lieferung mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.
- Der in der Bestellung vereinbarte Liefertermin ist verbindlich und dann eingehalten, wenn
- Lieferungen an dem von uns vorgegebenen Lieferort fristgerecht innerhalb unserer üblichen Geschäftszeiten eingegangen sind und bei erforderlicher Aufstellung und Montage die schriftliche Teil-/Endabnahme erfolgt ist,
- Leistungen an dem von uns vorgegebenen Leistungsort erbracht sind und die schriftliche Teil-/Endabnahme erfolgt ist.
- Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, ist uns dies unverzüglich (soweit nicht anders vereinbart) in Textform unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen, ohne dass dadurch seine Verpflichtung zur termingerechten Lieferung berührt wird.
- Wir sind nicht verpflichtet, Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, dies wurde im Vorhinein in Textform vereinbart. Sind Teillieferungen vereinbart, können wir über die zeitliche Reihenfolge bestimmen. Die Annahme einer Teillieferung bedeutet nicht die Anerkennung der Gesamtlieferung als vertragsgemäß.
- Mehr- und Minderlieferungen durch den Lieferanten bedürfen in jedem Fall unserer vorherigen Zustimmung in Textform.
- Wir sind nicht verpflichtet, eine vorzeitige Lieferung anzunehmen und behalten uns das Recht vor, dem Lieferanten die Lagerkosten in Zusammenhang mit einer vorzeitigen Lieferung bis zum Eintritt des eigentlichen Liefertermins in Rechnung zu stellen. Der Zeitpunkt und die Folgen des Gefahrenübergangs, sowie der Beginn der Gewährleistungsfrist bleiben hiervon unberührt.
- Wir sind berechtigt ab dem Zeitpunkt des Liefer- und Leistungsverzugs neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Kalenderwoche des Liefer- und Leistungsverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, in Summe maximal 5 %, der Nettovergütung der jeweils rückständigen Lieferung oder Leistung zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Uns bleibt der Nachweis erhalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.
- Alle für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Dokumentationen (insbesondere Konformitätserklärungen, Prüf- und Qualitätszeugnisse, Sicherheitsdatenblätter, Betriebs- und Montageanleitungen) sind kostenfrei in deutscher und englischer Sprache mitzuliefern. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er uns auf erstes Anfordern diese nicht, verspätet oder fehlerhaft liefert.
IV. Höhere Gewalt
- Sofern wir durch höhere Gewalt an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Produkte gehindert sind, werden wir für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern uns die Erfüllung unserer Pflichten durch unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
- Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und an der Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für uns kein Interesse mehr besteht. Auf Verlangen des Lieferanten werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist annehmen werden.
V. Verpackung – Lieferdokumente - Gefahrübergang – Annahmeverzug - Dritte
- Der Lieferant hat die Liefergegenstände handelsüblich und sachgerecht zu verpacken. Wir sind berechtigt, dem Lieferanten die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Sonderverpackungskosten werden von uns nur nach vorheriger Vereinbarung übernommen. Soweit Verpackungen von uns nicht vorgeschrieben sind, hat der Lieferant nur Verpackungen zu verwenden, die aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien bestehen. Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn wir wiederverwendungsfähige Verpackung frachtfrei an den Lieferanten zurücksenden, haben wir Anspruch auf eine Rückvergütung in Höhe des Wertes der Verpackung.
- Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) in 2-facher Ausfertigung beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
- Lieferungen erfolgen nach den Incoterms® 2020, wenn nichts anderes vereinbart ist, DAP (innerhalb EU) bzw. DDP (außerhalb der EU) am in der Bestellung benannten Lieferort einschließlich Verpackung, wobei der Lieferant auch das Abladen auf eigene Kosten und Gefahr übernimmt. Die Gefahr des Untergangs, des Verlusts und der Verschlechterung geht bei Aufstellung und Montage erst mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls auf uns über. Die Abnahme wird durch die Inbetriebnahme oder Nutzung der gelieferten Ware nicht ersetzt.
- Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
- Zur Ausführung unserer Bestellungen dürfen Unteraufträge an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits erteilt werden.
VI. Preise – Zahlungen – Abtretung - Aufrechnung – Zurückbehaltung - Rechnungsstellung
- Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise, in Euro, zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe.
- Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Verkehrshaftungsversicherung) ein.
- Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Unsere Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Die Wahl des Zahlungsmittels (Banküberweisung, Scheck oder Wechsel) bleibt uns vorbehalten. Bei Banküberweisung gilt die Zahlung als geleistet mit Erteilung des Überweisungsauftrags an unsere Bank. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nicht vereinbart. Gesetzliche Forderungs- oder Vertragsübergange sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Wir sind berechtigt nach eigenem Ermessen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen und Zurückbehaltungsrechte ausüben. Das Recht des Lieferanten auf Aufrechnung von Ansprüchen und Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist beschränkt auf rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche.
- Rechnungen sind per E-Mail als angefügtes offenes PDF-Dokument an nachfolgende E-Mail-Adresse finance@vwh.de zu senden.
- Die Rechnung muss unsere Bestellnummer, die Sach-, Material- und/oder Artikelnummer, eine Referenz (Kommissionsnummer oder Kostenstellennummer) sowie ggf. die freigegebenen Stundennachweise und den Rechnungs- und Leistungszeitraum enthalten. Bei jedem Artikel muss die Zolltarifnummer, das Ursprungsland und das Nettogewicht angegeben werden. Bei Artikeln, deren Ursprung in den USA liegt, ist dann auch die ECCN-Nummer anzugeben. Pro Bestellung und/oder Lieferschein ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen. Rechnungen, die nicht die vereinbarten Angaben enthalten werden nicht fällig.
VII. Software
- Soweit zum Lieferumfang nicht standardisierte Software gehört, erklärt sich der Lieferant für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes bereit, nach unseren Vorgaben Veränderungen/Verbesserungen der Software gegen angemessene Kostenerstattung vorzunehmen. Soweit die Software von seinen Vorlieferanten stammt, wird er diese entsprechend verpflichten.
- Umfasst die Arbeitsleistung des Lieferanten die Erstellung einer Individualsoftware wird der Lieferant uns den Quellcode mit Abnahme der Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.
VIII. Eigentum – Beistellung
- Das Eigentum an bestellten Waren geht mit deren Erhalt bzw. Abnahme am Lieferort, spätestens mit Zahlung des Kaufpreises auf uns über. Wir sind auch vor der Zahlung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und Verfügung in sonstiger Weise im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs berechtigt. Die Lieferung unter verlängertem oder erweitertem Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
- Werkzeuge, Formen, Modelle, Messmittel, Muster, Stoffe, Teile, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Datenträger, Prozessbeschreibungen, Werknormen, Software, Kalkulationen, Berechnungen, Konditionen, Preise sowie sonstige Unterlagen und Informationen, die wir dem Lieferanten zur Ausführung einer Bestellung oder aus sonstigen Gründen zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder weiterverwendet, noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden, auch nicht nach Beendigung des Vertrages. Hierin enthaltene Schutzrechte stehen ausschließlich uns zu. Der Lieferant ist weder zur Anmeldung von Schutzrechten noch zur Geltendmachung von Vorbenutzungsrechten berechtigt. Die Erteilung von Lizenzen oder sonstigen Nutzungsrechten ist nicht vereinbart.
- Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches (Beistellmittel) dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Wir werden im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. Vervielfältigungen von Beistellungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu. Beistellungen sowie Vervielfältigungen davon dürfen Dritten (auch Unterlieferanten) nicht zugänglich gemacht und nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden. Schuldhaft verursachte Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen. Die Gegenstände sind ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.
IX. Qualitätssicherung – Außenwirtschaft – Umweltschutz - Corporate Responsibility
- Der Lieferant wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und uns nach entsprechender Aufforderung nachweisen. Der Lieferant wird auf unser Verlangen ein Qualitätsmanagementsystem nach den Anforderungen der ISO 9001 ff oder gleichwertiger Art anwenden.
- Der Lieferant hat uns so früh wie möglich alle erforderlichen Daten per Post, oder per E-Mail unter ausschließlicher Verwendung der E-Mail-Adresse einkauf@vwh.de zur Verfügung zu stellen und über Genehmigungspflichten zu informieren, die wir benötigen, um alle nationalen, europäischen und internationalen Außenhandels- und zollrechtlichen Anforderungen erfüllen zu können. Soweit nicht wir oder ein Dritter verpflichtet sind, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen, hat der Lieferant diese Genehmigungen zu beschaffen. Im Falle von Änderungen des Ursprungs oder der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen oder des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts hat der Lieferant die Exportkontroll- und Außenhandelsdaten so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem Liefertermin, zu aktualisieren und schriftlich oder per E-Mail an die oben genannte E-Mail-Adresse mitzuteilen. Der Lieferant trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von Exportkontroll- und Außenhandelsdaten entstehen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte einzusetzen. Dabei sind die Vorgaben der sogenannten ROHS-Richtlinie (2011/65-EU (ROHS II)) und der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) zwingend zu beachten. Ferner sichert der Lieferant zu, keine Liefergegenstände zu liefern, die Konfliktmineralien laut Sektion 1502 U.S. Dodd-Frank-Act aus 2010 enthalten. Falls der Lieferant deren Vorkommen nicht ausschließen kann, teilt er uns dies unverzüglich schriftlich, unter Angabe unserer Artikelnummer mit.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die Gesetze und sonstigen Vorschriften der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten, keine Form von Korruption oder Bestechung zu tolerieren und die Grundrechte der Mitarbeiter sowie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit zu beachten. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, für gerechte Entlohnung und Arbeitszeiten sorgen, die geltenden Umweltschutzvorschriften beachten und die Einhaltung dieser Prinzipien bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
- Der Lieferant räumt uns das Recht ein, die in Ziffer 1 bis 4 genannten Anforderungen nach vorheriger Ankündigung und zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten zu überprüfen.
X. Unfallverhütung
Werden Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferanten in unseren Geschäftsräumen oder bei unseren Abnehmern tätig, so haben sie die Unfallverhütungsvorschriften und alle sonstigen Sicherheitsvorschriften sowie die Betriebsordnung zu beachten.
XI. Ansprüche bei Mängeln
- Lieferungen und Leistungen müssen nach Art, Beschaffenheit und Ausführung unserer Bestellung und den für den Auftrag übermittelten Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen technischen Dokumenten entsprechen, frei von Sachmängeln und Rechten Dritter und für den mitgeteilten Verwendungszweck geeignet sein. Schuldet der Lieferant einen Werkerfolg, muss dieser bei Abnahme nachgewiesen werden. Die Einhaltung des aktuellen Stands der Technik, einschlägige rechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sind vom Lieferanten bei allen Lieferungen und Leistungen zu berücksichtigen.
- Die Annahme einer Lieferung oder Leistung erfolgt vorbehaltlich der Untersuchung auf Mängelfreiheit. Gewichte, Maße und Stückzahlen richten sich nach den Ergebnissen unserer Eingangskontrolle.
- Erkennbare Mängel werden wir innerhalb von 10 Werktagen ab Erhalt der Ware, versteckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung dem Lieferanten anzeigen.
- Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Der Lieferant hat die gesamten uns entstehenden Kosten und Aufwendungen der Nacherfüllung, insbesondere die Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Aus- und Einbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen. Daneben haben wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Ersatz des uns entstehenden Schadens. Ist die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Lieferungen. Stehen uns Garantieansprüche zu, die über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt.
- Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, sind wir außerdem berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen. Ist es aufgrund besonderer Dringlichkeit (z.B. zur Vermeidung einer Fertigungsunterbrechung) und/oder des anderenfalls zu erwartenden unangemessen hohen Schadens im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, sind wir berechtigt, diese Maßnahme sofort und ohne vorherige Abstimmung durchzuführen.
- Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten ab Gefahrübergang, soweit das Gesetz nicht längere Fristen, etwa für Bauwerke oder Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, vorsieht. Hat der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
- Für innerhalb der Verjährungsfrist durch uns gerügte Mängel, verjähren diese Ansprüche frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge.
- Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und rechtlich zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
XII. Lieferantenregress
- Unsere gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
- Bei einem von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB), werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um Stellungnahme in Textform bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten bleibt zwar, obliegt in diesem Fall aber auch der Gegenbeweis.
- Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
XIII. Haftung für Schäden und Aufwendungen - Produktrückruf - Schutzrechtsverletzungen
- Der Lieferant haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, uns gegenüber uneingeschränkt im gesetzlichen Umfang auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
- Dies gilt auch für die Abwehr von Schäden, etwa Maßnahmen unseres Kundendienstes, sowie von uns durchgeführte Rückrufaktionen. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
- Der Lieferant haftet ferner für infolge einer mangelhaften Lieferung verursachte Schäden bei Kunden der VWH GmbH, z.B. Stillstands-/Produktionsausfallkosten, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
- Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 6 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Ware keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte (im folgenden Schutzrechte) Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Waren herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen Verletzung der Schutzrechte erheben und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Das gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen
- Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz verjähren in 36 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
XIV. Kündigung
- Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat, eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung seiner Lieferverpflichtung uns gegenüber gefährdet ist, er zahlungsunfähig oder überschuldet ist, er seine Zahlungen einstellt, er oder ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und dieser Antrag nicht innerhalb einer Woche zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.
- Sofern wir von dem vorstehenden oder einem gesetzlichen Rücktritt bzw. Kündigungsrecht berechtigten Gebrauch machen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung des Rücktritts- oder Kündigungsrechts nicht zu vertreten. Gesetzliche Rechte und Ansprüche behalten wir uns vor.
XV. Geheimhaltung
- Unsere Geschäftlichen und Technischen Informationen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder von denen er in sonstiger Weise Kenntnis erlangt („Geheime Informationen“) dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht offengelegt, an Dritte weitergegeben, vervielfältigt, nachgebaut, analysiert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden. Das gilt nicht für Informationen, von denen der Lieferant schriftlich nachweisen kann, dass sie a. zur Zeit der Mitteilung öffentlich bekannt sind oder danach ohne Verletzung der Geheimhaltung durch den Lieferanten öffentlich bekannt werden, b. zur Zeit der Mitteilung dem Lieferanten bereits bekannt sind oder c. dem Lieferanten durch einen Dritten mitgeteilt werden, ohne dass er seinerseits gegen Geheimhaltungspflichten verstößt.
- Mitarbeiter des Lieferanten sowie Unterlieferanten und deren Mitarbeiter, die bei der Ausführung einer Bestellung mitwirken, sind vor der Offenlegung oder Weitergabe gesondert schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten.
- Der Lieferant hat unsere Geheimen Informationen pfleglich zu behandeln, als unser Eigentum zu kennzeichnen, durch erforderliche und geeignete Sicherungsmaßnahmen zu schützen und so aufzubewahren, dass eine Aussonderung jederzeit möglich ist.
- Wird eine Bestellung nicht ausgeführt oder endet die vertragliche Zusammenarbeit, hat der Lieferant die Verwendung unserer Geheimen Informationen inklusive etwaiger Vervielfältigungen, Nachbauten oder Analysen unverzüglich einzustellen. Unsere Geheimen Informationen inklusive etwaiger Vervielfältigungen, Nachbauten oder Analysen sind unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder, soweit eine Rückgabe aufgrund der Beschaffenheit nicht möglich ist, unwiederbringlich zu vernichten und uns die vollständige Rückgabe oder Vernichtung schriftlich zu bestätigen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
- Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht für 10 Jahre über die Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit hinaus fort.
- Der Lieferant verpflichtet sich, bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungsverpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu bezahlen, es sei denn er hat die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten. Wir sind im Übrigen bei besonders schweren Verstößen berechtigt, das gesamte Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten frist- und entschädigungslos aufzulösen und gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Ein besonders schwerer Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn der Lieferant sein erworbenes oder erhaltenes Wissen an mit uns im Wettbewerb stehende Dritte weiterleitet. Wir behalten uns vor, diese Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
XVI. Datenschutz
Der Lieferant ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden firmenspezifischen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Werbung mit der Geschäftsbeziehung Die Werbung mit der Geschäftsbeziehung zur VWH GmbH bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.
XVIII. Versicherung
- Für sämtliche Lieferungen und Leistungen hat der Lieferant bis zum Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, einbezogen unsere Geschäftlichen und Technischen Informationen, die wir ihm überlassen.
- Auf unser Verlangen ist uns eine aktuelle Bestätigung des Versicherers unverzüglich vorzulegen.
- Eine Haftung des Lieferanten nach Ziffer XI und XIII wird durch den Umfang der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung nicht beschränkt.
XIX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache, Salvatorische Klausel
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der in unserer Bestellung angegebene Bestimmungsort. Soweit ein solcher in der Bestellung nicht genannt ist, ist unser Sitz Erfüllungsort.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Bedingungen und den Geschäftsbeziehungen ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Vertragssprache ist die deutsche Sprache.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, nicht durchsetzbar oder lückenhaft sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen und der zwischen den Parteien bestehende Vertrag davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen, nicht durchsetzbaren oder lückenhaften Regelungen durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn, wirtschaftlichen Zweck und Willen der Parteien am nächsten kommen.